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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen Sogeti Deutschland GmbH

(AEB Stand 03.2021)

1. Allgemeines
1.1. Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers (nachfolgend „Sogeti“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im folgenden “AEB“ genannt). Diese AEB finden unter Ausschluss der Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an Sogeti gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen Anwendung.

1.2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Auftragnehmer entfalten keine Wirkung, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich für eine konkrete Leistung oder einen konkreten Auftrag schriftlich vereinbart.

1.3. Diese AEB gelten auch dann, wenn Sogeti in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der Auftragnehmer die Leistungen vorbehaltlos annimmt.

1.4. Soweit im Einzelfall relevant, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften und, bei grenzüberschreitenden Verträgen, die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris sowie die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) in der jeweils aktuellen Fassung.



2. Bestellungen / Auftragserteilung

2.1. Bestellungen oder Auftragserteilungen sind nur rechtsverbindlich, wenn diese von Sogeti schriftlich erteilt oder schriftlich durch Sogeti bestätigt worden sind. Abweichungen von diesen AEB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Sogeti. Mündliche Nebenabreden sind für Sogeti nicht bindend.

2.2. Bestellungen per E-Mail dürfen vom Auftragnehmer nur entgegengenommen werden, wenn dies ausdrücklich mit Sogeti vereinbart ist und die E-Mails die vereinbarte Absenderkennung enthalten.

2.3. Der jeweilige Vertrag kommt mit dem Inhalt der Bestellung bzw. Auftragserteilung durch Sogeti zustande, vorbehaltlich des Rechtes auf Änderung der Bestellung durch Sogeti (Lieferzeit, Bestellmenge, etc.), wenn der Auftragnehmer nicht widerspricht. Ein Widerspruch des Auftragnehmers gegen die jeweilige Bestellung bzw. Auftragserteilung ist nur unter Angabe konkreter Gründe innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bestellung wirksam.

2.4. Mit dem Vertragsabschluss erkennt der Auftragnehmer an, dass er sich durch Einsicht in vorhandene Pläne und Leistungsbeschreibungen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat.

2.5. Der Auftragnehmer wird Änderungswünschen von Sogeti bezüglich der bestellten Waren oder sonstigen Leistungen in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nach Vertragsschluss nachkommen, soweit dies für ihn zumutbar ist und ein Einvernehmen über etwaige Preisänderungen hergestellt wird.

 

3. Zahlungsbedingungen, Preise, Verpackung

3.1. Der in der Bestellung bzw. Auftragserteilung von Sogeti ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung "frei Haus" an die in der Bestellung genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Zölle sind im Preis enthalten und gesondert auszuweisen. Die Mehrwertsteuer wird mit dem am Tag ihres Entstehens geltenden Steuersatz berechnet.

3.2. Auf Sogeti´s Verlangen ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige Verpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen, ohne dass Sogeti einen ausdrücklichen Vorbehalt erklären muss.

3.3. Prüffähige Rechnungen über erbrachte Leistungen sind Sogeti in zweifacher Ausfertigung und mit der Bestellnummer von Sogeti versehen zuzusenden. Für alle wegen Nicht-Einhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, wenn er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.4. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen binnen 60 Tagen nach Rechnungseingang netto oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto geleistet.

3.5. Mit den vereinbarten Preisen sind alle Kosten abgegolten, die bis zur Vertragserfüllung anfallen (z.B. für Verpackung, Transport, Versicherung, Verzollung, Montage, Verbrauchssteuern).

3.6. Sollten von den Beträgen, die Sogeti dem Auftragnehmer (Leistungserbringer) aufgrund eines Vertrages schuldet, aufgrund zwingender Bestimmungen in einem der beteiligten Staaten Steuern (inkl. Quellensteuern), Zölle oder sonstige Abgaben einbehalten werden müssen, wird Sogeti diese einbehalten und abführen, so wie es die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften verlangen. Die einzubehaltenden Beträge wird Sogeti von der vereinbarten Vergütung/ dem vereinbarten Preis abziehen, die/ der an den Auftragnehmer (Leistungserbringer) zu zahlen ist.

3.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf Grund seiner Tätigkeit zu entrichtenden Steuern selbst anzumelden und abzuführen. Falls Sogeti für Steuer- oder sonstige Schulden des Auftragnehmers haftbar gemacht wird, wird der Auftragnehmer diesen Schaden ersetzen.


4. Fristen, Termine, Pflichtverletzungen

4.1. Die vereinbarten Liefer- und Ausführungsfristen/-termine sind verbindlich.

4.2. Sollte der Liefer- bzw. Leistungstermin durch den Auftragnehmer nicht eingehalten werden können, ist die vertragsschließende bzw. bei Rahmenverträgen die abrufende Stelle unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.

4.3. Betriebsstörungen, Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar und unvermeidbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. In Fällen höherer Gewalt werden die Parteien gemeinsam einen angemessenen neuen Termin zur Leistungserbringung vereinbaren.

4.4. Wird hierdurch die Erbringung bzw. Abnahme der Leistung um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede Partei unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Während der normalen Geschäftszeiten ist Sogeti nach angemessener Vorankündigung zur Besichtigung des in Herstellung befindlichen oder bereits fertiggestellten Produkts berechtigt. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass Sogeti zu diesem Zweck – soweit gegeben – auch das Grundstück Dritter betreten kann.

4.6. Im Falle einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers stehen Sogeti die gesetzlichen Ansprüche zu. Durch die Entgegennahme der schuldhaft verzögerten Lieferung/Leistung verzichtet Sogeti nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen. Darüber hinaus wird für jeden Tag des Vorliegens einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers eine Konventionalstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises der jeweiligen Lieferung oder Leistung fällig, maximal 10% des Nettopreises. Dem Auftragnehmer bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass Sogeti ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von Sogeti wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

4.7. Sogeti ist berechtigt, Ansprüche und Rechte aus der jeweiligen Bestellung bzw. Auftragserteilung an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten.



5. Lieferung / Leistungserbringung

5.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, “frei Haus“ an die in der Bestellung genannte Adresse zu erfolgen. Jeder Lieferung sind in dreifacher Ausfertigung die Lieferscheine beizufügen. Sämtliche Versandpapiere und Lieferscheine müssen den Inhalt der Sendung bezeichnen und die Bestellnummer von Sogeti enthalten.

5.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bestellten Waren und Leistungen als für Sogeti bestimmt zu kennzeichnen.

5.3. Der Auftragnehmer ist nur mit der schriftlichen Einwilligung von Sogeti berechtigt, den Auftrag oder einzelne Teile davon durch selbständig tätige
Dritte ausführen zu lassen.

5.4. Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, soweit dies nicht unzumutbar und gegen die berechtigten Interessen verstoßen sollte.



6. Gefahrenübergang

6.1. Der Gefahrenübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferkondition. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Ablieferung und Entgegennahme der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle auf Sogeti über.


7. Gewährleistung und Kündigung

7.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Leistungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entsprechen. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass durch seine vertraglichen Leistungen keine Rechte Dritter – insbesondere keine Schutz-, Urheberoder Patentrechte – verletzt werden. Die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB.

7.2. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung nach einer entsprechenden Mängelrüge ohne Mehrkosten für Sogeti innerhalb einer von Sogeti zu setzenden, angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer von Sogeti gesetzten Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist Sogeti nach eigener Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen, die Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers von einem qualifizierten Dritten erbringen zu lassen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die beauftragten Leistungen durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zu erbringen.

7.4. Der Auftragnehmer steht dafür ein, sämtliche im Zusammenhang mit der Lieferung anwendbaren Exportkontrollvorschriften inländischen und
ausländischen Rechts zu beachten.

7.5. Bei begründetem Anlass wird der Auftragnehmer auf Aufforderung von Sogeti einen Ursprungsnachweis der Ware vorlegen.

7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Abnahme bzw. Übergabe.

7.7. Erfüllt der Auftragnehmer einen Gewährleistungsanspruch von Sogeti nicht binnen einer angemessenen Frist bzw. schlägt ein Mängelbeseitigungsversuch fehl, ist Sogeti berechtigt, die Mängelbeseitigung oder die Vornahme einer Ersatzlieferung auf seine Kosten selbst zu veranlassen. Gleiches gilt in dringenden Fällen, die keinen Aufschub zulassen.

7.8. Bei Sukzessiv-Lieferverträgen kann Sogeti von der Bestellung insgesamt zurücktreten, wenn mindestens zwei Lieferungen ganz oder teilweise fehlerhaft ausgeführt worden sind.

7.9. Soweit nicht anders vereinbart, ist Sogeti im Falle eines Dauerschuldverhältnisses berechtigt, dieses mit einer Frist von einer Woche ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

7.10. Bis zum Abschluss eines Auftrags ist Sogeti jederzeit berechtigt, diesen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Mengenabweichungen stellen einen Mangel dar. Die Rüge- und Untersuchungspflicht von Seiten Sogeti beträgt mindestens 14 Tage.

7.11. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch Sogeti oder durch seine Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von Sogeti auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für einen Verzug von Sogeti mit Entgeltpflichten gilt ein Verzugszins von 5 % p.a.


8. Produkthaftung

8.1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Sogeti von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

8.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 8.1 ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Sogeti durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

8.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. (in Worten: Euro fünfmillionen) je Personen-/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen Sogeti weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


9. Schutzrechte

9.1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche gelieferten Sachgüter und sonstigen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Er wird Sogeti auf erstes schriftliches Anfordern frei von Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen stellen und alle Kosten tragen, die aus etwaigen entsprechenden Verletzungen entstehen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Sogeti beruhen.

9.2. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Sogeti aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen sowie sofern sich produkt- oder haftungsrelevante Umstände ändern oder zu ändern drohen.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1. An von Sogeti dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich Sogeti Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Auftragnehmer darf diese Gegenstände ohne die ausdrückliche Zustimmung von Sogeti Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte für andere als die von Sogeti bestimmten Zwecke verwenden.

10.2. Der Auftragnehmer hat diese Gegenstände jederzeit auf Anforderung von Sogeti sowie dann an Sogeti zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. An sonstigen zur Verfügung gestellten Materialien, Werkzeugen und sonstigen überlassenen Gegenständen behält sich Sogeti das Eigentum vor. Werden diese beigestellten Sachen mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, weiterverarbeitet oder umgestaltet, so gilt als vereinbart, dass Sogeti anteilmäßiges Miteigentum vom Auftragnehmer übertragen bekommen.


11. Nutzungsrechte

11.1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für Sogeti Arbeitsergebnisse erbringt, räumt er Sogeti an allen Arbeitsergebnissen (z.B. Programmierungen, Software, Dokumentationen, Schulungsunterlagen, Konzepten, etc.), ein ausschließliches, übertragbares, zeitlich, inhaltlich und örtlich nicht begrenztes Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Dies schließt das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Unterlizenzierung und Nutzung auf allen Nutzungsarten ein. Insbesondere ist Sogeti berechtigt, seinen Kunden ein weltweites, unbeschränktes und ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen.

11.2. Macht der Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für Sogeti Erfindungen oder erbringt er dabei schutzfähige Ergebnisse, ist er verpflichtet, diese Sogeti zu melden und anzubieten. Zu ihrer Anmeldung und Verwertung ist ausschließlich Sogeti berechtigt, sofern Sogeti nicht schriftlich auf dieses Recht verzichtet.

 

12. Vertraulichkeit

12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über den Inhalt seiner Beauftragung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Des Weiteren hat er das Postgeheimnis zu beachten.

12.2. Der Auftragnehmer hat alle vertraulichen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Beauftragung zugänglich gemacht werden, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz des Auftragnehmers waren.

12.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen von Sogeti zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen des jeweiligen Vertrags betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden.

12.4. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Leistungserbringung für den Zeitraum von 3 Jahren fort. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht.

12.5. Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Zustimmung Sogeti weder die Geschäftsbeziehung mit Sogeti als solche, noch deren Inhalt zu Werbezwecken oder als Referenz verwenden.


13. Datenschutz

13.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen der einschlägigen Datenschutznormen einzuhalten und das Fernmeldegeheimnis gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) zu beachten. Dem Auftragnehmer ist es insbesondere untersagt, personenbezogenen Daten und Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterfallen, zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zweck zu nutzen oder die Daten Mitarbeitern zugänglich machen, die nicht mit der Erfüllung dieses Vertrages unmittelbar betraut sind.

13.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausschließlich Personen mit der Auftragserfüllung zu betrauen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden.

13.3. Sofern die Leistungen oder die sonstige Zusammenarbeit zwischen den Parteien die Verarbeitung personenbezogener Daten von Sogeti oder eines Kunden von Sogeti, oder deren Mitarbeiter oder Geschäftspartnern umfasst, wendet der Auftragnehmer bei der Verarbeitung oder Nutzung solcher personenbezogener Daten stets das Schutzniveau entsprechend der Datenschutzgrundverordnung und der jeweiligen geltenden nationalen Datenschutzgesetze an. Dies gilt auch dann, wenn ein Zugriff auf personenbezogene Daten im Rahmen der Erbringung der Leistungen unter diesem Vertrag nicht ausgeschlossen werden kann.

13.4. Der Auftragnehmer schützt alle Daten, die im Rahmen der Leistungserbringung verwendet werden, insbesondere personenbezogene Daten, vor Missbrauch und Verlust und ergreift zu diesem Zweck technische und organisatorische Maßnahmen, die mindestens den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

In Bezug auf die personenbezogenen Daten des Kunden ist der Kunde Verantwortliche im Sinn der DS-GVO. Der Auftragnehmer ist ein Unterauftragsverarbeiter. Der Auftragnehmer erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die Weisungen von Sogeti zur Datenverarbeitung zu befolgen bzw. auf Wunsch des Kunden und/oder des anwendbaren Datenschutzrechts mit Sogeti eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen, die der zwischen Sogeti und dem Kunden geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung entspricht.


14. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Sicherheit; Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen

14.1. Der Auftragnehmer erstellt im Rahmen seiner wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten die vertraglich vereinbarten Produkte und Leistungen möglichst umweltfreundlich.

14.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, relevante Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Transport- und Anlagensicherheit (sowie die eigenen allgemeinen und standortbezogenen Vorschriften von Sogeti) einzuhalten und ein wirksames Managementsystem in den genannten Bereichen zu unterhalten und
auf Anforderung von Sogeti entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren.

14.3. Auftragnehmer, mit denen Sogeti in ständigen Geschäftsbeziehungen steht, sind verpflichtet, Sogeti frühzeitig zu informieren, falls sie beabsichtigen, Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen in Bezug auf von Sogeti bezogene Produkte oder Leistungen vorzunehmen.


15. Integrität

15.1. Der Auftragnehmer erfüllt die mit Sogeti geschlossenen Verträge in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, insbesondere mit den rechtlichen Vorgaben zur Bekämpfung von Korruption. Der Auftragnehmer setzt alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen um, um Bestechungen oder andere wettbewerbswidrige Vorgänge in seinem
Verantwortungsbereich zu verhindern. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, nicht direkt oder indirekt
(1) einem Mitarbeiter von Sogeti oder einem Mitarbeiter einer Konzerngesellschaft Sogeti´s Zahlungen zu leisten oder Rabatte zu gewähren,
(2) einem Sogeti Mitarbeiter oder einem Mitarbeiter einer Konzerngesellschaft Sogeti´s die Gewährung von Vorteilen von bedeutendem Wert anzubieten, oder
(3) mit Sogeti Mitarbeitern oder einem Mitarbeiter einer Konzerngesellschaft Sogeti´s ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch Sogeti Geschäfte abzuschließen.

15.2. Wenn der Auftragnehmer
(1.) Fälle von Korruption oder vermeintliche Verletzungen von rechtlichen Vorgaben bemerkt,
(2.) einen berechtigten
Verdacht hinsichtlich eines Falles von Korruption hat oder
(3.) Kenntnis von Ermittlungen in Bezug auf Korruption erlangt, informiert der Auftragnehmer Sogeti unverzüglich darüber.

15.3. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen durch den Auftragnehmer stellt für Sogeti einen zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar. Sogeti kann weiterhin den Vertrag außerordentlich kündigen,
(1.) wenn der Auftragnehmer einen Imageschaden in Bezug auf Geschäftspraktiken erleidet, die seine Verpflichtungen nach dieser Ziffer 15 verletzen, außer der Auftragnehmer hat Sogeti vorab schriftlich über die Nichteinhaltung der Verpflichtung informiert; oder
(2.) wenn Sogeti aufgrund der Handlungen oder Unterlassungen des Auftragnehmers, die die Verpflichtungen der Integrität verletzen, einen Imageschaden erleidet.


16. Corporate Responsibility & Sustainability

16.1. Die Capgemini Unternehmensgruppe, zu der auch Sogeti gehört, hat sich einer verantwortlichen Verhaltensweise verschrieben und diesbezüglich Grundsätze der Corporate Responsibility & Sustainability („CRS“) entwickelt. Diese Grundsätze sind von allen Lieferanten und Dienstleistern von Sogeti einzuhalten. Zu den CRS gehören:
(1.) die „Capgemini Sustainable Procurement Principles”. Diese sind die CRS-Anforderungen für alle mit Sogeti kooperierenden Auftragnehmer, welche über die Webseite: www.capgemini.com abrufbar sind und zu deren Einhaltung sich der Auftragnehmer verpflichtet. Der Auftragnehmer ist verantwortlich dafür, dass er und seine Subunternehmer die Regelungen der Capgemini Sustainable Procurement Principles einhalten.
(2.) die „Capgemini Environmental Policy“. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seiner Tätigkeit in Einklang mit regionalen, nationalen und internationalen Bestimmungen des Umweltrechts zu handeln sowie den Regelungen der Capgemini Environmental Policy zu entsprechen, welche über die Webseite: www.capgemini.com abrufbar ist.


17. Versicherung

17.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten Versicherungen abzuschließen, die alle Risiken verbunden mit seiner vertraglichen Leistungserbringung abdecken.

17.2. Der Auftragnehmer legt Sogeti den Versicherungsschein oder einen gleichwertigen Nachweis dafür vor, dass solche Versicherungspolicen bestehen. Der Auftragnehmer teilt Sogeti eine eventuelle Kündigung oder wesentliche Änderungen der Deckung 30 (dreißig) Tage im Voraus mit.


18. Abtretung/ Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht

18.1. Der Auftragnehmer darf die Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises nur mit vorheriger Zustimmung durch Sogeti abtreten.

18.2. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung und Ausübung on Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Vertragsverhältnis ausgeübt werden, indem die Forderung von Sogeti begründet ist.


19. Aufrechnung verbundener Unternehmen

19.1. Sogeti ist berechtigt, mit Ansprüchen ihm verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Sogeti verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG können mit eigenen Ansprüchen von Sogeti gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen. Über die zur Aufrechnung berechtigten verbundenen Unternehmen erteilt Sogeti auf schriftliche Anfrage des Auftragnehmers Auskunft.

 

20. Schlussvorschriften

20.1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und Sogeti.

20.2. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Sogeti unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.3. Die abgeschlossenen Verträge bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen der Verträge sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann zwischen den Vertragsparteien so zu ersetzen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden.

20.4. Hinweis: Der Auftragnehmer nimmt davon Kenntnis, dass Sogeti – auch geschäftsbezogene persönliche – Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und verarbeitet.

Allgemeine Einkaufsrichtlinien Sogeti Deutschland GmbH (Deutsch)
General Terms and Conditions of Purchase Sogeti Deutschland GmbH (English)