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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen Capgemini

(AEB Stand 10.2022)

1. Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) finden – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftragnehmer“) an den Auftraggeber (nachfolgend „Capgemini“, gemeinsam mit Auftragnehmer „Parteien“) Anwendung. Diese AEB gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.

1.2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine
Geschäftsbedingungen – der Auftragnehmer entfalten keine Wirkung, es sei denn, deren Geltung
wurde ausdrücklich in einer Bestellung oder Auftragserteilung für eine konkrete Lieferung oder
Leistung vereinbart.

1.3. Diese AEB gelten auch dann, wenn Capgemini in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen der Auftragnehmer die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos annimmt und diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4. Soweit im Einzelfall relevant, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften und, bei
grenzüberschreitenden Verträgen, die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris
sowie die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) in der jeweils
aktuellen Fassung.

2. Bestellungen / Auftragserteilung

2.1. Bestellungen oder Auftragserteilungen sind nur rechtsverbindlich, wenn diese von Capgemini
zumindest in Textform (durch Verwendung einer einfachen digitalen Signatur
oder eingescannter Unterschriften [PDF]) erteilt oder in dieser Form durch Capgemini bestätigt
worden sind. Abweichungen von diesen AEB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Capgemini. Mündliche Nebenabreden sind für Capgemini nicht bindend.

2.2. Bestellungen per E-Mail dürfen vom Auftragnehmer nur entgegengenommen werden, wenn dies ausdrücklich mit Capgemini vereinbart ist und die E-Mails die vereinbarte Absenderkennung
enthalten.

2.3. Der jeweilige Vertrag mit Capgemini kommt mit dem Inhalt der Bestellung bzw. Auftragserteilung
sowie diesen AEBs zustande, vorbehaltlich des Rechtes auf Änderung der Bestellung durch Capgemini (Lieferzeit, Bestellmenge, etc.), wenn der Auftragnehmer nicht widerspricht. Ein Widerspruch des Auftragnehmers gegen die jeweilige Bestellung bzw. Auftragserteilung ist nur unter Angabe
konkreter Gründe innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Zugang der Bestellung wirksam.

2.4. Mit dem Vertragsabschluss erkennt der Auftragnehmer an, dass er sich durch Einsicht in
vorhandene Pläne und Leistungsbeschreibungen über Art der Ausführung und Umfang der
Leistung unterrichtet hat. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung oder gegen die von Capgemini zur Verfügung gestellten Materialien, Vorarbeiten oder
Unterlagen, sind diese Capgemini unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn der
Auftragnehmer erkennt oder erkennen muss, dass sonstige Angaben oder Anforderungen von Capgemini fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder zur Ausführung nicht geeignet sind.

2.5. Der Auftragnehmer wird Änderungswünschen von Capgemini bezüglich der Lieferungen und Leistungen in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nach
Vertragsschluss nachkommen, soweit dies für ihn zumutbar ist und ein Einvernehmen über etwaige- Preisänderungen hergestellt wird.

3. Zahlungsbedingungen; Preise

3.1. Der in der Bestellung bzw. Auftragserteilung von Capgemini ausgewiesene Preis ist
bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Zölle sind im Preis enthalten und gesondert
auszuweisen. Die Mehrwertsteuer wird mit dem am Tag ihres Entstehens geltenden Steuersatz
berechnet. Nebenkosten (u.a. Übernachtung, Reisekosten, Spesen, Reisezeiten) werden nur in dem
gemäß Bestellung vereinbarten Umfang und, falls keine Pauschalierung vereinbart ist, nur gegen
Nachweis erstattet und sind in dem Preis enthalten und gesondert auszuweisen. Die schriftliche
Abnahmeerklärung bzw. die abgezeichneten Leistungsnachweise sowie etwaige Nebenkostenbelege
dienen als Grundlage für die Rechnungsstellung an Capgemini und sind der Rechnung beizulegen.

3.2. Prüffähige Rechnungen über erbrachte Lieferungen und Leistungen sind Capgemini mit Bezug auf die jeweilige Bestellnummer sowie ggf. Lieferscheinnummer, Lieferort und Name eines etwaigen Ansprechpartners von Capgemini versehen an die in der Bestellung bzw. Auftragserteilung angegebene Rechnungsadresse bis spätestens zum 5. Werktag des Folgemonats zuzusenden. Für alle
wegen Nicht-Einhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer
verantwortlich, wenn er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Die Rechnung muss
eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung und Überprüfung der Lieferung oder Leistung
ermöglichen, über die abgerechnet wird. Etwaig in der Rechnung fehlende Angaben müssen in
anderen Dokumenten enthalten sein. Diese anderen Dokumente sind in der Rechnung genau zu
bezeichnen. Ein pauschaler Hinweis zur Tätigkeit oder zum Leistungsgegenstand reicht nicht aus.

3.3. Zahlungen durch Capgemini erfolgen nur gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen, sofern die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig ist,
binnen 60 Tagen netto geleistet. Die Zahlungsfrist läuft vom Tag des Rechnungseingangs an, jedoch
nicht vor dem vereinbarten Liefertermin und nicht vor der tatsächlichen Auslieferung der Ware oder
Leistungserbringung und ggf. Abnahme. Anderenfalls wird die Rechnung zurückgesendet und es
hat eine Klärung zwischen dem Auftragnehmer und Capgemini zu erfolgen. Die Rücksendung erfolgt auch bei Rechnungen mit unvollständigen Anlagen.

3.4. Mit den vereinbarten Preisen sind alle Kosten abgegolten, die bis zur
Vertragserfüllung anfallen (z.B. für Verpackung, Transport, Versicherung, Verzollung,
Montage, Verbrauchssteuern).

3.5. Sollten von den Beträgen, die Capgemini dem Auftragnehmer (Leistungserbringer) aufgrund
eines Vertrages schuldet, aufgrund zwingender Bestimmungen in einem der beteiligten Staaten
Steuern (inkl. Quellensteuern), Zölle oder sonstige Abgaben einbehalten werden müssen, wird
Capgemini diese einbehalten und abführen, so wie es die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften
verlangen. Die einzubehaltenden Beträge wird Capgemini von der vereinbarten Vergütung/ dem
vereinbarten Preis abziehen, die/ der an den Auftragnehmer (Leistungserbringer) zu zahlen ist.

3.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf Grund seiner Tätigkeit zu entrichtenden
Steuern selbst anzumelden und abzuführen. Falls Capgemini für Steuer- oder sonstige Schulden des
Auftragnehmers haftbar gemacht wird, wird der Auftragnehmer diesen Schaden ersetzen.

4. Verpackung

4.1. Mangels abweichender Vereinbarung in der Bestellung oder Auftragserteilung schließt der Preis
etwaige Verpackungen ein.

4.2. Auf Verlangen von Capgemini ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige Verpackungen auf
seine Kosten zurückzunehmen, ohne dass Capgemini einen ausdrücklichen Vorbehalt erklären muss.

5. Fristen und Termine; höhere Gewalt

5.1. Die vereinbarten Liefer- und Ausführungsfristen/ -termine sind verbindlich.

5.2. Sollte der Liefer- bzw. Leistungstermin durch den Auftragnehmer nicht eingehalten werden
können, ist Capgemini unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der Dauer der
Verzögerung zu benachrichtigen. Die Parteien werden gemeinsam über die Auswirkungen der
Terminüberschreitung sowie mögliche Abhilfemaßnahmen beraten. Soweit dabei nichts anderes
vereinbart wird, gelten für vom Lieferanten ausgelöste Terminverschiebungen die
gesetzlichen Verzugsregelungen.

5.3. Betriebsstörungen, Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel,
Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar und unvermeidbar waren, sowie
Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung
zur Lieferung bzw. Abnahme. In Fällen höherer Gewalt werden die Parteien gemeinsam einen
angemessenen neuen Termin zur Leistungserbringung vereinbaren.

5.4. Wird hierdurch die Erbringung bzw. Abnahme der Lieferungen oder Leistungen um mehr als einen
Monat verzögert, so ist jede Partei unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt,
hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten.

6. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

6.1. Im Falle einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers stehen Capgemini die gesetzlichen
Ansprüche zu. Durch die Entgegen- bzw. Abnahme der schuldhaft verzögerten Lieferung oder
Leistung verzichtet Capgemini nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche oder
Konventionalstrafen.

6.2. Darüber hinaus wird für jeden Tag des Vorliegens einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers
eine Konventionalstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises der jeweiligen Lieferung oder Leistung
fällig, maximal 10% des Nettopreises. Dem Auftragnehmer bleibt jedoch der Nachweis gestattet,
dass Capgemini ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von Capgemini wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Capgemini behält sich vor, einen über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

7. Lieferung und Leistungserbringung

7.1. Kaufvertragliche Lieferungen und Leistungen haben, sofern nichts anderes in der Bestellung
oder Auftragserteilung vereinbart ist, “frei Haus“ an die in der Bestellung genannte Adresse zu
erfolgen. Jeder Lieferung sind in dreifacher Ausfertigung die Lieferscheine beizufügen. Im
Übrigen sind Lieferungen und Leistungen an dem in der Bestellung bzw. Auftragserteilung
festgelegten Ort zu erbringen.

7.2. Sämtliche Versandpapiere und Lieferscheine müssen den Inhalt der Sendung bezeichnen und
die Bestellnummer von Capgemini enthalten.

7.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige Lieferungen und Leistungen durch Angabe der
entsprechenden Bestellnummer als für Capgemini bestimmt zu kennzeichnen.

7.4. Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung
von Capgemini, die zumindest in Textform erfolgen muss, nicht berechtigt, soweit dies nicht unzumutbar und gegen die berechtigten Interessen verstoßen sollte.

8. Gefahrenübergang und Abnahme

8.1. Der Gefahrenübergang richtet sich im Falle kaufvertraglicher Lieferungen und Leistungen nach
der vereinbarten Lieferkondition. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei
Ablieferung und Entgegennahme der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle auf Capgemini über.

8.2. Im Übrigen bedürfen die vom Auftragnehmer zu erbringenden werk- oder dienstvertraglichen
Lieferungen und Leistungen, mit Ausnahme reiner Beratungsleistungen, der Abnahme. Mit dem
Abschluss der Leistungserbringung erklärt der Auftragnehmer die Bereitstellung zur Abnahme. Nach
Bereitstellung zur Abnahme findet eine Funktionsprüfung statt, die den Nachweis erbringen muss,
dass die erbrachten Lieferungen und Leistungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und die vereinbarten Funktionalitäten und Leistungsmerkmale erfüllen. Werden bei der
Funktionsprüfung Mängel festgestellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese unverzüglich zu
beseitigen. Der Abschluss der Funktionsprüfung stellt keine Abnahme im Sinne des § 640 BGB
dar. Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgt schriftlich, ggf.
nach erfolgreicher Abnahme der Gesamtleistung durch den Capgemini-Kunden. Zu einer vorherigen
Teilabnahme ist Capgemini nur verpflichtet, wenn dies in Abweichung zu diesen AEB ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde. Dokumente werden Capgemini zur Abstimmung übergeben und sind von
Capgemini abzunehmen.

8.3. Zahlungen von Capgemini bedeuten nicht, dass die Lieferungen und Leistungen abgenommen
worden sind oder dass auf die Abnahme verzichtet wird.

9. Überprüfungen durch Capgemini

9.1. Während der üblichen Geschäftszeiten ist Capgemini nach angemessener Vorankündigung
zur Besichtigung des in Herstellung befindlichen oder bereits fertiggestellten Produkts
berechtigt.

9.2. Zudem ist Capgemini bei begründetem Anlass (z.B. im Falle der Nichteinhaltung von Absprachen,
Leistungs- und Lieferzeiträume etc. durch den Auftragnehmer) berechtigt, die Erbringung der
Leistungen durch den Auftragnehmer während der üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen und
Einsicht in die Materialien, Unterlagen und Leistungsergebnisse zu nehmen, die mit den
Lieferungen und Leistungen in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen. Der Auftragnehmer
trägt dafür Sorge, dass Capgemini zu den oben genannten Zwecken – soweit gegeben – auch das
Grundstück Dritter betreten kann.

9.3. Schaltet der Autragnehmer in Übereinstimmung mit Ziffer 22 dieser AEBs einen Dritten ein,
so sind die Rechte von Capgemini nach Ziffer 9.1. und 9.2. auch ggü. dem Dritten vertraglich
sicherzustellen.

10. Gewährleistung

10.1. Der Auftragnehmer garantiert, dass seine werk- oder kaufvertraglichen Lieferungen und
Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden, die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen
bzw. die vereinbarten Funktionalitäten und Leistungsmerkmale erfüllen, für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Normen entsprechen. Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Lieferungen und Leistungen. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass durch seine vertraglichen Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter – insbesondere keine Schutz-, Urheber- oder Patentrechte – verletzt werden.

10.2. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht, so ist der
Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung nach einer entsprechenden Mängelrüge ohne
Mehrkosten für Capgemini innerhalb einer von Capgemini zu setzenden, angemessenen Frist
vertragsgemäß zu erbringen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus
vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer von Capgemini gesetzten Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist Capgemini nach eigener Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen, die Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers von einem qualifizierten Dritten erbringen zu lassen oder vom Vertrag zurückzutreten.

10.3. Im Übrigen richten sich die Rechte beim Vorliegen von Mängeln nach den gesetzlichen
Bestimmungen.

10.4. Bei begründetem Anlass wird der Auftragnehmer auf Aufforderung von Capgemini einen
Ursprungsnachweis der Ware vorlegen.

10.5.Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 36 Monaten ab Gefahrenübergang oder der
Abnahme, soweit nicht gesetzich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist..

10.6. Erfüllt der Auftragnehmer einen Gewährleistungsanspruch von Capgemini nicht binnen einer
angemessenen Frist bzw. schlägt ein Mängelbeseitigungsversuch fehl, ist Capgemini berechtigt,
die Mängelbeseitigung oder die Vornahme einer Ersatzlieferung auf seine Kosten selbst zu
veranlassen. Gleiches gilt in dringenden Fällen, die keinen Aufschub zulassen.

10.7. Bei Sukzessiv-Lieferverträgen kann Capgemini von der Bestellung insgesamt
zurücktreten, wenn mindestens zwei Lieferungen ganz oder teilweise fehlerhaft ausgeführt worden sind.

10.8. Bis zum Abschluss eines Vertrages auf Grundlage dieser AEB ist Capgemini jederzeit
berechtigt, diesen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Mengenabweichungen stellen einen Mangel dar. Die Rüge- und Untersuchungspflicht von Seiten Cbeträgt mindestens 14 Tage.

11. Kündigung

11.1. Schuldet der Auftragnehmer eine Werkleistung, kann Capgemini den gesamten Vertrag oder
Teile davon jederzeit, im Falle fortlaufender Lieferungen und Leistungen nur mit einer angemessenen
Frist kündigen. Hat der Auftragnehmer die Kündigung nicht zu vertreten, richtet sich sein
Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Vermutung gem.
§ 648 S. 3 BGB auf 2,5% begrenzt ist, es sei denn, der Auftragnehmer weist einen höheren Betrag
nach. Erfolgt die Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, hat
der Auftragnehmer nur einen Vergütungsanspruch auf die bis zur Kündigung abgeschlossenen und
nachgewiesenen Lieferungen und Leistungen, wenn Capgemini die Verwertung dieser Lieferungen und Leistungen zumutbar ist und die Lieferungen und Leistungen verwertbar sind. Im Übrigen besteht kein Vergütungsanspruch.

11.2. Schuldet der Auftragnehmer eine Dienstleistung, kann Capgemini den Vertrag oder Teile
davon jederzeit kündigen. Erfolgt die Kündigung aufgrund eines zu vertretenden vertragswidrigen
Verhaltens des Auftragnehmer oder kündigt er selbst, ohne durch vertragswidriges Verhalten
von Capemini dazu veranlasst zu sein, sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich
abgeschlossenen und nachgewiesenen Lieferungen und Leistungen zu vergüten, sofern diese für
Capgemini verwertbar sind. Schadensersatzansprüche von Capgemini bleiben unberührt. Hat der
Auftragnehmer die Kündigungsgründe nicht zu vertreten, ersetzt Capgemini die bis zur
Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus der Bestellung bzw.
Auftragserteilung resultierenden Ausgaben, einschließlich der Kosten aus nicht entsprechend lösbaren Verbindlichkeiten. Darüberhinausgehende Erfüllungs-
oder Schadensersatzansprüche stehen dem Auftragnehmer anlässlich der Kündigung nicht zu.

11.3. Im Übrigen ist Capgemini im Falle eines Dauerschuldverhältnisses berechtigt, dieses mit einer
Frist von einer Woche ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

11.4. Die Rechte an den bis zur Kündigung geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen gem. Ziffer 16
dieser AEBs auf Capgemini über.

11.5. Nach Ausführung der durch die Bestellung bzw. Auftragserteilung vereinbarten Lieferungen
und Leistungen oder nach einer Kündigung hat der Auftragnehmer unaufgefordert
sämtliche Arbeitsergergebnisse sowie die ihm von Capgemini überlassenen Unterlagen
einschließlich Teilen, Mustern und digitalen Datenträgern herauszugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen besteht nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis.

11.6. Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen,
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch Capgemini liegt insbesondere vor,

• wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,
• wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass
der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat,
• wenn der Auftragnehmer seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil eines
Geschäftsbetriebes eingestellt hat,
• wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von
Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag erfolglos geblieben sind,
• bei einer Änderung der Beteiligungsstruktur des Autragnehmers wie nachfolgend
beschrieben: Für den Fall, dass ein Wechsel in den Gesellschafterverhältnissen des
Auftragnehmers dahingehend eintritt, dass ein Wettbewerber von Capgeini oder ein Dritter, der
unmittelbar oder mittelbar mindestens 25% der Anteile und/oder der Stimmrechte an einem
Wettbewerber von Capgemini hält, der bei Abschluss des Vertrags nicht oder mit weniger als 25% des Kapitals und der Stimmrechte am Auftragnehmer beteiligt ist, unmittelbar oder mittelbar
mindestens 25% des Kapitals und/oder der Stimmrechte am Auftragnehmer hält.

11.7. Ferner ist Capgemini berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer mit einer angemessenen
Frist zu kündigen, wenn der Vertrag mit einem Dritten – im Rahmen dessen der
Auftragnehmer Subunternehmerleistungen erbringt - beendet wird. Die Frist ist angemessen, wenn diese der Beendigungsfrist zwischen Capgemini und dem Dritten entspricht.

11.8. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

12. Pflichtverletzungen von Capgemini

12.1. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch Capgemini oder durch seine
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von Capgemini auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.

12.2. Für einen Verzug von Capgemini mit Entgeltpflichten gilt ein Verzugszins von 5 % p.a.

13. Produkthaftung

13.1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er
verpflichtet, Capgemini von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern
freizustellen.

13.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 8.1 ist der Auftragnehmer
auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit
einer von Capgemini durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Unberührt bleiben sonstige
gesetzliche Ansprüche. Stehen Capgemini weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Der Auftragnehmer übernimmt eine unbefristete Garantie dafür, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Der Auftragnehmer wird Capgemini (und ggf. den
Capgemini- Kunden) auf erstes schriftliches Anfordern frei von Ansprüchen Dritter aus
Schutzrechtsverletzungen stellen und alle Kosten tragen, die aus etwaigen entsprechenden
Verletzungen entstehen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Capgemini
beruhen.

14.2. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen,
die Capgemini aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen sowie sofern sich produkt- oder haftungsrelevante Umstände ändern oder zu ändern drohen.

14.3. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer auf seine Kosten verpflichtet, Capgemini und (ggf. dem Capgemini-Kunden) das Recht zur weiteren Nutzung der Lieferungen und Leistungen zu
verschaffen oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, die vertragsgegenständlichen
Lieferungen und Leistungen derart abzuändern, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden, jedoch die Anforderungen an die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen erfüllt werden. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1. An von Capgemini dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln
behält sich Capgemini Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Auftragnehmer darf diese Gegenstände ohne die ausdrückliche Zustimmung von Capgemini Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte für andere als die von Capgemini bestimmten Zwecke verwenden.

15.2. Der Auftragnehmer hat diese Gegenstände jederzeit auf Anforderung von Capgemini sowie
dann an Capgemini zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht
mehr benötigt werden. An sonstigen zur Verfügung gestellten Materialien, Werkzeugen und
sonstigen überlassenen Gegenständen behält sich Capgemini das Eigentum vor. Werden diese
beigestellten Sachen mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, weiterverarbeitet oder
umgestaltet, so gilt als vereinbart, dass Capgemini anteilmäßiges Miteigentum vom Auftragnehmer
übertragen bekommen.

16. Nutzungsrechte

16.1. Der Auftragnehmer räumt Capgemini an allen Arbeitsergebnissen (z.B. Versuchs- und
Entwicklungsberichten, Anregungen, Ideen, Enwtürfen, gestaltungen, Vorschlägen, Mustern,
Modellen, Zeichnungen, CAS- Datensätzen, Programmierungen, Software, Dokumentationen,
Schulungsunterlagen, Konzepten, etc.) die im Zuge der Lieferungen und Leistungen erstellt
werden, ein ausschließliches, übertragbares, zeitlich, inhaltlich und örtlich nicht
begrenztes Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Dies schließt das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Unterlizenzierung und Nutzung im Rahmen aller derzeit und künftig bestehender Nutzungsarten ein. Insbesondere ist Capgemini berechtigt, den Capgemini-Kunden ein weltweites, unbeschränktes und ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen.

16.2. Macht der Auftragnehmer im Rahmen oder bei Gelegenheit der vertraglichen
Leistungserbringung für Capgemini Neuerungen (dazu zählen insbesondere Erfindungen,
technische Verbesserungsvorschläge, Know-How aber auch sonstige individuell geistige und
schöpferische Leistungen und schutzfähige Ergebnisse), ist er verpflichtet, diese Capgemini unter
Vorlage aller zur Bewertung erforderlichen Unterlagen zu melden und anzubieten. Zu ihrer
Anmeldung und Verwertung ist ausschließlich Capgemini berechtigt, sofern Capgemini nicht
schriftlich auf dieses Recht verzichtet. Der Auftragnehmer wird derartige Neuerungen gegenüber
seinen Mitarbeitern fristgerecht und unbeschränkt in Anspruch nehmen und Capgemini bei der
Erwirkung der Schutzrechte unterstützen, insbesondere die dafür notwendigen Erklärungen
abgeben. Sollte Capgemini schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer auf eine Anmeldung
verzichten, ist der Auftragnehmer zur Anmeldung des entsprechenden Schutzrechtes auf
eigene Kosten berechtigt. An den daraufhin dem Auftragnehmer erteilten Schutzrechten steht
Capgemini ein nicht ausschließliches, unentgeltliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich
unbeschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht zu. Capgemini und der Auftragnehmer tragen jeweils die Arbeitnehmererfindungsvergütung nur für ihre eigenen Arbeitnehmer.

16.3. Soweit bereits bei Abschluss des Vertrages bestehende Schutzrechte des Auftragnehmers
für die Erstellung oder Verwertung der Lieferungen und Leistungen erforderlich sind, erhält Capgemini hieran unwiderruflich ein nicht ausschließliches, zeitlich
und örtlich unbegrenztes, unentgeltliches, übertragbares und unterlizenzierbares
Nutzungsrecht zur Verwertung der Leistungen durch Capgemini. Der Auftragnehmer teilt vor
Arbeitsbeginn mit, welche seiner Schutzrechte für die Lieferungen und Leistungen bedeutsam sein können.

16.4. Soweit der Auftragnehmer Dritte einschaltet, wird er durch entsprechende vertragliche
Vereinbarungen sicherstellen, dass auch der Dritte Capgemini die genannten Nutzungsrechte an den
Arbeitsergebnissen einräumen.

17. Vertraulichkeit

17.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über Art und den Inhalt seiner Beauftragung,
insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden
Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Des Weiteren hat er das Postgeheimnis zu beachten.

17.2. Der Auftragnehmer hat alle Informationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit
seiner Beauftragung von Capgemini (oder ggf. vom Capgemini-Kunden) bekannt werden, unter Anwendung eines nach Anforderung durch Capgemini zertifizierten (z.B. ISO/IEC 27001, NIST, VDA, TISAX) Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) streng vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu verwenden.

17.3. Innerhalb seines Unternehmens darf der Auftragnehmer Informationen und Unterlagen nur den
Mitarbeitern und Beauftragten zur Kenntnis bringen oder zugänglich machen, welche mit der
vertraglichen Leistungserbringung unmittelbar befasst sind und entsprechend vertraglich zur
Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Capgemini (und
ggf. des Capgemini-Kunden) ist die Weitergabe von Informationen und Unterlagen an Dritte nicht gestattet. Der Partner ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen
in seiner Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung dieser Verpflichtungen
sicherstellen. Hierfür sind insbesondere bei der Verarbeitung, Nutzung und Speicherung der
Informationen angemessene Verfahren nach dem aktuellen Stand der Technik zum Schutz der
Informationen anzuwenden. Der Auftragnehmer gewährt Capgemini das Recht, die Anwendung des
ISMS und der vertraglichen Vereinbarungen selbst oder durch unabhängige Dritte beim
Auftragnehmer zu auditieren. Schaltet der Autragnehmer in Übereinstimmung mit Ziffer 22 dieser
AEBs einen Dritten ein, so sind sämtliche Informationssiherheitsanforderungen aus dem
Vertragsverhältnis mit Capgemini, inkl. der Audit-Rechte von Capgemini nach dieser Ziffer 17.3.,
durch den Auftragnehmer auch ggü. dem Dritten vertraglich sicherzustellen. Etwaige
Informationssicherheitsverstöße sind Capgemini unverzüglich zu melden.

17.4. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, Kopien von Unterlagen von Capgemini (oder ggf. des
Capgemini-Kunden) anzufertigen. Auf Verlangen von Capgemini hat der Auftragnehmer jederzeit
alle Unterlagen, die er in Zusammenhang mit der vertraglichen Leistungserbringung erhalten
hat, herauszugeben.

17.5. Capgemini kann vom Auftragnehmer verlangen, weitere – auch strafbewehrte –
Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen, sofern ein Capgemini-Kunde dies verlangt und deren
Konditionen unter Berücksichtigung des Gesamtvertrags den Partner nicht unangemessen
benachteiligen.

17.6. Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Zustimmung Capgeminis weder die
Geschäftsbeziehung mit Capgemini als solche, noch deren Inhalt oder etwaige (un- )geschützte Kennzeichen (wie bspw. Marken oder geschäftliche Kennzeichen) zu Werbezwecken oder
als Referenz verwenden.

17.7. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung
der Leistungserbringung für den Zeitraum von 3 Jahren fort. In Bezug auf personenbezogene Daten
endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht.

18. Datenschutz

18.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das anwendbare Datenschutzrecht einzuhalten.

18.2. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Leistungserbringung als
Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO handelt (insbesondere bei der Verarbeitung von
Kontaktdaten von Capgemini-Mitarbeitern zur Vertragsdurchführung), ist es dem Auftragnehmer
insbesondere untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
erforderlichen Zweck zu verarbeiten oder diese Daten Mitarbeitern und/oder anderen Personen
zugänglich zu machen, die nicht mit der vertraglichen Leistungserbringung unmittelbar betraut sind.

18.3. Sofern Bestandteil der vertraglichen Leistungserbringung die Verarbeitung
personenbezogener Daten von Capgemini oder eines Capgemini-Kunden im Auftrag ist, ist Capgemini
bzw. der Capgemini-Kunde Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter und der Auftragnehmer
(Unter-)Auftragsverarbeiter im Sinne der DS-GVO. Der Auftragnehmer erklärt sich bereits jetzt damit
einverstanden, die Weisungen von Capgemini zur Datenverarbeitung zu befolgen sowie eine
Vereinbarung zur (Unter-)Auftragsverarbeitung abzuschließen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich ein Zugriff auf personenbezogene Daten im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung nicht ausgeschlossen werden kann. Im Falle einer Unterauftragsverarbeitung erlegt die Vereinbarung zur
Unterauftragsverarbeitung dem Auftragnehmer dieselben Datenschutzpflichten auf wie die
zwischen Capgemini und dem Capgemini-Kunden geschlossene Vereinbarung zur
Auftragsverarbeitung.

18.4. Der Auftragnehmer schützt alle Daten, die im Rahmen der Leistungserbringung verwendet
werden, insbesondere personenbezogene Daten, vor Missbrauch und Verlust und ergreift zu
diesem Zweck technische und organisatorische Maßnahmen, die mindestens den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen.

18.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausschließlich Personen mit der Auftragserfüllung
zu betrauen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden.

19. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Sicherheit; Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen

19.1. Der Auftragnehmer erstellt im Rahmen seiner wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten
die vertraglich vereinbarten Produkte und Leistungen möglichst umweltfreundlich.

19.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, relevante Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Transport- und Anlagensicherheit (sowie die eigenen allgemeinen
und standortbezogenen Vorschriften von Capgemini) einzuhalten und ein wirksames Managementsystem in
den genannten Bereichen zu unterhalten und auf Anforderung von Capgemini entsprechende Nachweise
zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren.

19.3. Auftragnehmer, mit denen Capgemini in ständigen Geschäftsbeziehungen steht, sind
verpflichtet, Capgemini frühzeitig zu informieren, falls sie beabsichtigen, Produkt- bzw.
Verfahrensumstellungen in Bezug auf von Capgemini bezogene Produkte oder Leistungen vorzunehmen.

20. Integrität und Corporate Responsibility & Sustainability

20.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des „Capgemini Supplier Standards
of Conduct“ (https://www.capgemini.com/our-company/supplier-standards-of-conduct/) zu befolgen, die Einhaltung der dort festgelegten Regeln zu überwachen und sicherzustellen, dass alle Subunternehmer, Vertreter oder andere Dritte, die er im Rahmen seiner Leistungserbringung für Capgemini einsetzt, diese Standards ebenfalls einhalten.

20.2. Hierzu verpflichtet sich der Partner, das Anerkennungsschreiben (letzte Seite des
Capgemini Supplier Standards of Conduct) auszufüllen und zu unterzeichnen.

21. Versicherung

21.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten Versicherungen abzuschließen, die alle
Risiken verbunden mit seiner vertraglichen Leistungserbringung abdecken. Die Mindestbeträge pro
Jahr liegen bei:
• EUR 1.000.000 (in Worten: EURO eine Million) für die
Betriebshaftpflichtversicherung
• EUR 5.000.000 (in Worten: EURO fünf Millionen) für die Produkthaftpflichtversicherung
je Personen-/Sachschaden - pauschal

21.2. Der Auftragnehmer legt Capgemini den Versicherungsschein oder einen gleichwertigen
Nachweis dafür vor, dass solche Versicherungspolicen bestehen. Der Auftrag - nehmer teilt
Capgemini eine eventuelle Kündigung oder wesentliche Änderungen der Deckung 30 (dreißig) Tage im Voraus mit.

22. Einsatz von Dritten; Mitarbeiter des Auftragnehmers

22.1. Der Auftragnehmer garantiert, die Lieferungen und Leistungen mit eigenen
Arbeitnehmern („Mitarbeiter“) auszuführen. Dritte dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung von Capgemini eingesetzt werden. Der Auftragnehmer haftet für Tun und Unterlassen des Dritten wie für eigenes Tun und Unterlassen.

22.2. Im Falle eines Auftragswerts von mehr als EUR 10.000,00 (in Worten: EURO zehntausend) setzt die Erteilung der Zustimmung voraus, dass der Auftragnehmer den Dritten, vor Beginn
der Leistungserbringung durch den Dritten, einer Compliance-Kontrolle im Hinblick auf das
tatsächliche Bestehen einer selbständigen Tätigkeit unterzogen hat. In diesen Fällen ist der
Auftragnehmer verpflichtet den Dritten im laufenden Leistungsverhältnis halbjährlich einer
Compliance-Kontrolle im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen einer selbständigen Tätigkeit
und den rechtskonformen Einsatzes des Dritten bei Capgemini (oder ggf. bei dem Capgemini-Kunden)
zu unterziehen. Die Compliance-Kontrolle wird von einem von Capgemini zu benennenden Prüfer
vorgenommen. Die Kosten bis zu einer Höhe von EUR 1.000,00 (in Worten: Euro ein tausend) pro
Compliance-Kontrolle trägt der Auftragnehmer. Die Ergebnisse jeder Compliance-Kontrolle sind
Capgemini unverzüglich und unaufgefordert im Anschluss an die Überprüfung zu übergeben. Die
Ergebnisse der Compliance-Kontrolle sind zu diesem Zweck vom Auftragnehmer an die bzgl. der
vertraglichen Leistungserbringung genannte Kontaktperson auf Seiten von Capgemini und an die
folgende E-Mail-Adresse zu senden:
externalresourcessupport.ce@capgemini.co m und
externalsubcontractors.de@capgemini.com.

22.3. Capgemini und der Auftragnehmer benennen im Zusammenhang mit den Lieferungen und
Leistungen Projektverantwortliche (Koordinatoren). Sofern vom Auftragnehmer kein
Projektverantwortlicher benannt wird, ist dies die Person, die namentlich als
Leistungserbringer genannt ist. Aufgabe der Projektverantwortlichen ist die Koordinierung und
Überwachung der vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Beide
Projektverantwortlichen sind berechtigt, verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich des Auftrags zu
treffen. Dies betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Capgemini und dem Auftragnehmer. Der Projektverantwortliche des Auftragnehmers ist nicht berechtigt, für Capgemini
ggf. verbindliche Aussagen gegenüber einem Capgemini-Kunden zu treffen. Für den Fall der
Verhinderung des Projektverantwortlichen ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Auswechselung
des Projektverantwortlichen darf nur unter gleichzeitiger Benennung eines anderen kompetenten
Projektverantwortlichen vorgenommen werden. Die Auswechselung des Projektverantwortlichen
des Auftragnehmers bedarf der Zustimmung von Capgemini. Der Auftragnehmer garantiert, dass der
Projektverantwortliche des Auftragnehmers oder ein von ihm benannter Stellvertreter als
„Brückenkopf“ fungiert. Die Kommunikation über die Leistungserbringung zwischen Capgemini und dem Auftragnehmer erfolgt nach diesem Brückenkopfmodell nur über die Projektverantwortlichen. Weisungen an die Mitarbeter des Auftragnehmers (z.B. bzgl. Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung) werden in diesem Modell nur durch den Projektverantwortlichen des Auftragnehmers erteilt, nicht durch Mitarbeiter von Capgemini (oder ggf. des Capgemini-Kunden).

22.4. Auch wenn der Auftragnehmer Arbeitnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen in
Betriebsstätten von Capgemini (oder ggf. des Capgemini-Kunden) einsetzt, verbleibt das Weisungs-
und Direktionsrecht uneingeschränkt beim Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer obliegt ferner
– unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften – die Entscheidung über die Arbeitszeit und
Anordnung eventueller Überstunden, die Gewährung von Urlaub und Freizeit, die Überwachung der
Ordnungsgemäßheit der Arbeitsabläufe und die Durchführung von Arbeitskontrollen. Dies schließt eine Kontrolle der Arbeitsergebnisse seitens Capgemini nicht aus.

22.5. Mitarbeiter oder durch den Auftragnehmer eingesetzte Dritte arbeiten grundsätzlich mit
den Betriebsmitteln des Auftragnehmers bzw. des Dritten. Kunden- oder Capgemini-Infrastruktur (Notebooks, Räume, Telefone etc.) dürfen nur in dem Maße durch
Mitarbeiter des Auftragnehmers oder Dritte genutzt werden, wie es für die Erledigung der
auftragsbezogenen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Sollte dies zwingend erforderlich sein, wird
eine Nutzungsgebühr für diese Betriebsmittel vereinbart.

22.6. Soweit Tätigkeiten in den Betriebsstätten von Capgemini (oder ggf. des Capgemini- Kunden)
verrichtet werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, einzuhalten und zudem alle Betriebs-,
Kontroll- und Ordnungsvorschriften von Capgemini (und ggf. des Capgemini-Kunden) zu befolgen.
Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, die Geschäftszeiten und eine eventuelle Hausordnung
von Capgemini (sowie ggf. des Capgemini-Kunden) zu beachten und ihnen Folge zu leisten.

22.7. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter werden andere Vorschriften, insbesondere Policies,
Richtlinien und Sicherheitshinweise von Capgemini (oder ggf. des Capgemini- Kunden), beachten und
sich schriftlich zu deren Einhaltung verpflichten, soweit Capgemini (oder ggf. der Capgemini-Kunde)
dies verlangt und es den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligt.

22.8. Der Auftragnehmer versichert, dass er rechtlich und wirtschaftlich der Arbeitgeber der von
ihm eingesetzten Mitarbeiter ist und die Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einhalten,
insbesondere mindestens den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn an seine
Arbeitnehmer entrichten wird. Er ist für die Anmeldung und Abführung von deren Lohnsteuer und
Sozialabgaben selbst verantwortlich. Er wird Capgemini von sämtlichen Ansprüchen, die auf der
Verletzung dieser Pflichten beruhen, freistellen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass
Capgemini auf Grund einer Verletzung des Arbeitnehmer- Überlassungsgesetzes oder aus anderen Gründen als Arbeitgeber der vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter angesehen wird.

23. Abtretung; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

23.1. Der Auftragnehmer darf die Ansprüche auf Zahlung der Vergütung nur mit vorheriger Zustimmung durch Capgemini abtreten.

23.2. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung und Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Vertragsverhältnis ausgeübt werden, in dem die Forderung von Capgemini begründet ist.

23.3. Capgemini ist berechtigt, Ansprüche und Rechte aus dem auf Grundlage dieser AEB
abgeschlossenen Vertrag an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten.

24. Aufrechnung verbundener Unternehmen

24.1. Capgemini ist berechtigt, mit Ansprüchen mit ihm verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15
ff. AktG gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Verbundene Unternehmen von Capgemini im Sinne der §§ 15 ff. AktG können mit eigenen Ansprüchen von Capgemini gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.

24.2. Über die zur Aufrechnung berechtigten verbundenen Unternehmen erteilt Capgemini auf
schriftliche Anfrage des Auftragnehmers Auskunft.

25. Exportkontrolle

25.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Regeln und
Anforderungen in Bezug auf Handelssanktionen, Außenhandelskontrollen, Export- und
Reexportkontrollen, Nichtverbreitung, Terrorismusbekämpfung und vergleichbare Gesetze
einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften der Europäischen Union und der
Bundesrepublik Deutschland, sowie, sofern anwendbar, die U.
S. Export Administration Regulations (EAR), die U.S. International Traffic in Arms Regulations (ITAR) und die Vorschriften der U.S. Office of Foreign Assets Control (OFAC).

25.2. Der Auftragnehmer stellt Capgemini von allen Ansprüchen, die gegenüber Capgemini wegen der
Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Auftragnehmer
von Behörden oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Capgemini in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und
Aufwendungen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

26. Schlussvorschriften

26.1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Berlin
ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer
und Capgemini.

26.2. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Capgemini unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN -Kaufrechts.

26.3. Falls eine Bestimmung eines auf Grundlage dieser AEBs abgeschlossenen Vertrages
unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des
jeweiligen Vertrages dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

26.4. Diese AEB wurden in Deutsch und Englisch erstellt. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen
und englischen Version gilt die
deutsche Version vorrangig.

Allgemeine Einkaufsrichtlinien Capgemini Engineering Deutschland S.A.S. & Co. KG (Deutsch)
General Terms and Conditions of Purchase Capgemini Engineering Deutschland S.A.S. & Co. KG (English)